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Satzung          (Download als PDF-Datei)


§ 1 Name und Rechtsstellung, Sitz

1.1 Der Verband ist der vereinsmäßige Zusammenschluss der Feuerwehrangehörigen (SB)
in der Stadt Hagen. Er führt den Namen:

"Verband der Feuerwehr der Stadt Hagen e.V."

im folgenden abgekürzt "Verband".
1.2 Er ist Mitglied in einem übergeordneten Verband für die Feuerwehren des Landes Nordrhein
Westfalens, sofern ein solcher existiert und die Delegiertenversammlung einem Beitritt
mehrheitlich zustimmt.
1.3 Der Sitz des Verbandes ist Hagen.
1.4 Der Verein soll in das Vereinsregister beim AG Hagen eingetragen werden.

§ 2 Zweck und Aufgaben

2.1 Zu den Aufgaben des Verbandes gehören insbesondere:
2.1.1 die Wahrnehmung der Interessen der Verbandsmitglieder in Feuerwehrangelegenheiten
2.1.2 die Zusammenarbeit mit anderen Feuerwehrverbänden
2.1.3 die Pflege der Kameradschaft und der Tradition
2.1.4 die Förderung des Brandschutzwesens, der Ausbildung und des Nachwuchses
2.1.5 die Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung
2.1.6 die Öffentlichkeitsarbeit
2.1.7 die Unterstützung von Mitgliedern, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder
seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
2.2 Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung.
2.3 Der Verband ist selbstlos tätig, er ist nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.
2.4 Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden.
2.5 Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecke des Verbandes fremd
sind oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1 Die Angehörigen der Feuerwehr der Stadt Hagen sowie die Angehörigen der Betriebs-
und Werkfeuerwehren im Stadtgebiet Hagen können ordentliches Mitglied des Verbandes sein.
3.2 Interessierte Bürgerinnen und Bürger sowie juristische Personen können förderndes Mitglied des Verbandes werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Sie haben jedoch
kein Stimmrecht.
3.3 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Ablehnung
einer Aufnahme bedarf keiner Begründung gegenüber dem/r Antragsteller/in.

§ 4 Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich um das Brandschutzwesen, den Verband oder die Feuerwehr Seite 2 von 4
der Stadt Hagen verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die
Delegiertenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind von
der Beitragszahlung befreit.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

5.1 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss aus dem Verband
sowie durch Auflösung des Verbandes.
5.2 Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen und ist an den Vorstand zu richten.
5.3 Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
5.4 Der Ausschluss ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Beschluss des Vorstandes
möglich. Ein wichtiger Grund liegt immer vor bei Ausschluss aus der Feuerwehr der Stadt Hagen.

§ 6 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:
der Vorstand,
der Erweiterte Vorstand,
die Delegiertenversammlung und
die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand und seine Aufgaben

7.1 Der Vorstand besteht aus dem/der
7.1.1 Vorsitzenden
7.1.2 ersten Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden
7.1.3 zweiten Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden
7.1.4 Schriftführer/in
7.1.5 Kassenführer/in und dem/der
7.1.6 Pressesprecher/in.
7.2 Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
7.3 Der/die Vorsitzende und seine/ihre Stellvertreter/innen müssen aktive Feuerwehrangehörige sein.
7.4 Der Vorstand vertritt den Verband:
7.4.1 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und seine/ihre Stellvertreter/innen,
die den Verein gemeinsam vertreten. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
7.4.2 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes.
7.4.3 Dem Vorstand obliegt die Verwaltung und Verwendung der Verbandsmittel.
7.4.4 Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Geschäfts- und Kassenführung des Verbandes.
7.4.5 Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme ordentlicher und fördernder Mitglieder sowie
über den Ausschluss.
7.5 Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch halbjährlich.
7.6 Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
7.7 Der/die Vorsitzende leitet den Verband in allen seinen Organen und führt den Vorsitz.

§ 8 Der Erweiterte Vorstand und seine Aufgaben

8.1 Der Erweiterte Vorstand umfasst 15 Mitglieder. Er besteht aus:
8.1.1 dem gesamten Vorstand des Verbandes
8.1.2 dem/der Sachbearbeiter/in Freiwillige Feuerwehr bei der BF, falls diese/r nicht diese Seite 3 von 4
Tätigkeit ablehnt
8.1.3 dem/der Stadtjugendfeuerwehrwart/in, falls diese/r nicht diese Tätigkeit ablehnt.
8.2 Die weiteren Mitglieder werden bis zur Gesamtzahl von 15 Personen für die Dauer von 4 Jahren
gewählt. Wiederwahl ist möglich.
8.3 Der Erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand bei seinen Aufgaben insbesondere durch:
8.3.1 Vorprüfung des Geschäftsberichtes,
8.3.2 Vorschläge zur Aufstellung des Haushaltsplanes,
8.3.3 Feststellung der Vorlagen an die Delegiertenversammlung und Vorbereitung der zu fassenden Beschlüsse,
8.3.4 Einsetzen von Ausschüssen für Sonderaufgaben.
8.4 Der Erweiterte Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9 Die Delegiertenversammlung und ihre Aufgaben

9.1 Für jede angefangene 25 Mitglieder einer Einheit bzw. Wachabteilung ist ein/e Delegierte/r zu stellen.
Dieser/diese wird innerhalb der Einheit bzw. Wachabteilung für die Dauer von 1 Jahr gewählt. § 11
findet entsprechende Anwendung.
9.2 Die Delegiertenversammlung hat das Recht:
9.2.1 die Mitglieder des Vorstandes und des Erweiterten Vorstandes in ihre Funktionen zu wählen,
9.2.2 zur Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,
9.2.3 zur Entgegennahme des Kassenberichtes,
9.2.4 zur Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer/innen,
9.2.5 zur Entlastung des Vorstandes,
9.2.6 zur Wahl von 2 Kassenprüfer/innen, und zwar für die Dauer von 2 Jahren, wobei jedes Jahr eine/r
durch Neuwahl ersetzt wird. Unmittelbare Wiederwahl ist nicht möglich.
9.2.7 die Höhe der Verbandsbeiträge festzusetzen,
9.2.8 die Ehrenmitglieder zu ernennen,
9.2.9 die Satzungen zu ändern,
9.2.10 über die Mitgliedschaft in einem übergeordneten Verband auf Landesebene zu entscheiden
9.2.11 über die Auflösung des Verbandes zu beraten und den Auflösungsantrag an die Mitglieder-
versammlung zur Beschlussfassung zu empfehlen.
9.3 Die Delegiertenversammlung ist schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand
einzuladen. Die Einladung ist für jede/n Delegierte/n mindestens 14 Kalendertage vor Versammlungsbeginn
zu Händen des jeweiligen Einheitsführers zur Post zu geben. Die Fristberechnung beginnt mit dem auf die
Absendung des Schreibens folgenden Tag.
9.4 Die Delegiertenversammlung tritt jährlich und bei Bedarf auf Vorschlag des Vorstandes zusammen.
9.5 Sie muss vom Vorstand einberufen werden, wenn 1/3 der Delegierten dies durch gemeinsamen
Antrag unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
9.6 Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/r Vorsitzenden und dem/r
Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
9.6.1 Beschlüsse sind aktenkundig zu machen.
9.7 Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Delegierten anwesend sind.
9.8 Die Delegiertenversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 10 Die Mitgliederversammlung und ihre Aufgaben

10.1 Der Mitgliederversammlung gehören die Mitglieder des Verbandes an. Sie hat das Recht über
die Auflösung des Verbandes zu beschließen. Für diesen Beschluss ist Seite 4 von 4 eine 2/3-Mehrheit
erforderlich. Der Beschluss ist aktenkundig zu machen.
10.2 Die Mitgliederversammlung tritt bei Bedarf und auf Vorschlag des Vorstandes oder der
Delegiertenversammlung zusammen.
10.3 Sie muss vom Vorstand einberufen werden, wenn 1/3 der Delegierten oder der Mitglieder
dies durch gemeinsamen Antrag unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
10.4 Zur Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den
Vorstand einzuladen.
10.4.1 Die Einladung muss mindestens 14 Tage vor Versammlungsbeginn zur Post gegeben werden.
Für den Fristbeginn gilt § 9.3 entsprechend.
10.5 Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die gemeinsam von dem/r Vorsitzenden
und von dem/r Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 11 Wahlen und Beschlüsse

11.1 Wahlen und sonstige Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder gefasst, soweit nicht aufgrund dieser Satzung oder kraft Gesetzes eine qualifizierte Mehrheit
erforderlich ist. Stimmenthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt. Auf Beschluss der Versammlung
ist geheim abzustimmen.
11.2 Übertragung der Stimmen bei Wahlen und Beschlüssen an Vertreter/innen ist möglich.

§ 12 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§13 Kosten und Einnahmen

13.1 Die Kosten des Verbandes werden durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Einnahmen
gedeckt. Für jedes Mitglied ist ein Beitrag zu zahlen. Ausgenommen sind nur die Ehrenmitglieder.
13.2 Die Beiträge sind jeweils bis zum 1. April eines Jahres an den/die Kassenführer/in abzuführen.
13.3 Der Mindestbeitrag für fördernde Mitglieder wird durch die Delegiertenversammlung festgesetzt.

§ 14 Auflösung des Verbandes

Im Falle der Auflösung des Verbandes oder des Wegfalles des bisherigen Zweckes ist das Vermögen
Wehrkasse der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Hagen, die eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 44 a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ist, zu überlassen.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Die vorstehende Fassung der Satzung enthält die von der Delegiertenversammlung des Verbandes der Feuerwehr der Stadt Hagen am 02.06.2010 gefassten Änderungsbeschlüsse. Sie tritt mit dem Tage der Beschlussfassung in Kraft.

Hagen, 02.06.2010


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Stand: 13. Januar 2011