§ 1 Name und Rechtsstellung, Sitz
1.1 Der Verband ist der vereinsmäßige Zusammenschluss der
Feuerwehrangehörigen (SB)
in der Stadt Hagen. Er führt den Namen:
"Verband der Feuerwehr der Stadt Hagen e.V."
im folgenden abgekürzt "Verband".
1.2 Er ist Mitglied in einem übergeordneten Verband für die Feuerwehren des
Landes Nordrhein
Westfalens, sofern ein solcher existiert und die Delegiertenversammlung einem
Beitritt
mehrheitlich zustimmt.
1.3 Der Sitz des Verbandes ist Hagen.
1.4 Der Verein soll in das Vereinsregister beim AG Hagen eingetragen werden.
§ 2 Zweck und Aufgaben
2.1 Zu den Aufgaben des Verbandes gehören insbesondere:
2.1.1 die Wahrnehmung der Interessen der Verbandsmitglieder in
Feuerwehrangelegenheiten
2.1.2 die Zusammenarbeit mit anderen Feuerwehrverbänden
2.1.3 die Pflege der Kameradschaft und der Tradition
2.1.4 die Förderung des Brandschutzwesens, der Ausbildung und des Nachwuchses
2.1.5 die Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung
2.1.6 die Öffentlichkeitsarbeit
2.1.7 die Unterstützung von Mitgliedern, die infolge ihres körperlichen,
geistigen oder
seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
2.2 Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der
jeweiligen Fassung.
2.3 Der Verband ist selbstlos tätig, er ist nicht auf wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb ausgerichtet.
2.4 Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt
werden.
2.5 Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecke des Verbandes fremd
sind oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1 Die Angehörigen der Feuerwehr der Stadt Hagen sowie die
Angehörigen der Betriebs-
und Werkfeuerwehren im Stadtgebiet Hagen können ordentliches Mitglied des
Verbandes sein.
3.2 Interessierte Bürgerinnen und Bürger sowie juristische Personen können förderndes Mitglied des
Verbandes
werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Sie
haben jedoch
kein Stimmrecht.
3.3 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die
Ablehnung
einer Aufnahme bedarf keiner Begründung gegenüber dem/r Antragsteller/in.
§ 4 Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich um das Brandschutzwesen, den Verband oder die
Feuerwehr Seite 2 von 4
der Stadt Hagen verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes
durch die
Delegiertenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder
sind von
der Beitragszahlung befreit.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss aus
dem Verband
sowie durch Auflösung des Verbandes.
5.2 Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen und ist an den Vorstand
zu richten.
5.3 Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
5.4 Der Ausschluss ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Beschluss des
Vorstandes
möglich. Ein wichtiger Grund liegt immer vor bei Ausschluss aus der Feuerwehr
der Stadt Hagen.
§ 6 Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind:
der Vorstand,
der Erweiterte Vorstand,
die Delegiertenversammlung und
die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand und seine Aufgaben
7.1 Der Vorstand besteht aus dem/der
7.1.1 Vorsitzenden
7.1.2 ersten Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden
7.1.3 zweiten Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden
7.1.4 Schriftführer/in
7.1.5 Kassenführer/in und dem/der
7.1.6 Pressesprecher/in.
7.2 Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist
möglich.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
7.3 Der/die Vorsitzende und seine/ihre Stellvertreter/innen müssen aktive
Feuerwehrangehörige sein.
7.4 Der Vorstand vertritt den Verband:
7.4.1 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und seine/ihre
Stellvertreter/innen,
die den Verein gemeinsam vertreten. Sie vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich.
7.4.2 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes.
7.4.3 Dem Vorstand obliegt die Verwaltung und Verwendung der Verbandsmittel.
7.4.4 Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Geschäfts- und Kassenführung
des Verbandes.
7.4.5 Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme ordentlicher und fördernder
Mitglieder sowie
über den Ausschluss.
7.5 Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch halbjährlich.
7.6 Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
7.7 Der/die Vorsitzende leitet den Verband in allen seinen Organen und führt den
Vorsitz.
§ 8 Der Erweiterte Vorstand und seine Aufgaben
8.1 Der Erweiterte Vorstand umfasst 15 Mitglieder. Er besteht
aus:
8.1.1 dem gesamten Vorstand des Verbandes
8.1.2 dem/der Sachbearbeiter/in Freiwillige Feuerwehr bei der BF, falls diese/r
nicht diese Seite 3 von 4
Tätigkeit ablehnt
8.1.3 dem/der Stadtjugendfeuerwehrwart/in, falls diese/r nicht diese Tätigkeit
ablehnt.
8.2 Die weiteren Mitglieder werden bis zur Gesamtzahl von 15 Personen für die
Dauer von 4 Jahren
gewählt. Wiederwahl ist möglich.
8.3 Der Erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand bei seinen Aufgaben
insbesondere durch:
8.3.1 Vorprüfung des Geschäftsberichtes,
8.3.2 Vorschläge zur Aufstellung des Haushaltsplanes,
8.3.3 Feststellung der Vorlagen an die Delegiertenversammlung und Vorbereitung
der zu fassenden Beschlüsse,
8.3.4 Einsetzen von Ausschüssen für Sonderaufgaben.
8.4 Der Erweiterte Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 9 Die Delegiertenversammlung und ihre Aufgaben
9.1 Für jede angefangene 25 Mitglieder einer Einheit bzw.
Wachabteilung ist ein/e Delegierte/r zu stellen.
Dieser/diese wird innerhalb der Einheit bzw. Wachabteilung für die Dauer von 1
Jahr gewählt. § 11
findet entsprechende Anwendung.
9.2 Die Delegiertenversammlung hat das Recht:
9.2.1 die Mitglieder des Vorstandes und des Erweiterten Vorstandes in ihre
Funktionen zu wählen,
9.2.2 zur Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,
9.2.3 zur Entgegennahme des Kassenberichtes,
9.2.4 zur Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer/innen,
9.2.5 zur Entlastung des Vorstandes,
9.2.6 zur Wahl von 2 Kassenprüfer/innen, und zwar für die Dauer von 2 Jahren,
wobei jedes Jahr eine/r
durch Neuwahl ersetzt wird. Unmittelbare Wiederwahl ist nicht möglich.
9.2.7 die Höhe der Verbandsbeiträge festzusetzen,
9.2.8 die Ehrenmitglieder zu ernennen,
9.2.9 die Satzungen zu ändern,
9.2.10 über die Mitgliedschaft in einem übergeordneten Verband auf Landesebene
zu entscheiden
9.2.11 über die Auflösung des Verbandes zu beraten und den Auflösungsantrag an
die Mitglieder-
versammlung zur Beschlussfassung zu empfehlen.
9.3 Die Delegiertenversammlung ist schriftlich unter Bekanntgabe der
Tagesordnung durch den Vorstand
einzuladen. Die Einladung ist für jede/n Delegierte/n mindestens 14 Kalendertage
vor Versammlungsbeginn
zu Händen des jeweiligen Einheitsführers zur Post zu geben. Die Fristberechnung
beginnt mit dem auf die
Absendung des Schreibens folgenden Tag.
9.4 Die Delegiertenversammlung tritt jährlich und bei Bedarf auf Vorschlag des
Vorstandes zusammen.
9.5 Sie muss vom Vorstand einberufen werden, wenn 1/3 der Delegierten dies durch
gemeinsamen
Antrag unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
9.6 Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/r
Vorsitzenden und dem/r
Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
9.6.1 Beschlüsse sind aktenkundig zu machen.
9.7 Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der
Delegierten anwesend sind.
9.8 Die Delegiertenversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 10 Die Mitgliederversammlung und ihre Aufgaben
10.1 Der Mitgliederversammlung gehören die Mitglieder des
Verbandes an. Sie hat das Recht über
die Auflösung des Verbandes zu beschließen. Für diesen Beschluss ist Seite 4 von
4 eine 2/3-Mehrheit
erforderlich. Der Beschluss ist aktenkundig zu machen.
10.2 Die Mitgliederversammlung tritt bei Bedarf und auf Vorschlag des Vorstandes
oder der
Delegiertenversammlung zusammen.
10.3 Sie muss vom Vorstand einberufen werden, wenn 1/3 der Delegierten oder der
Mitglieder
dies durch gemeinsamen Antrag unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
10.4 Zur Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Bekanntgabe der
Tagesordnung durch den
Vorstand einzuladen.
10.4.1 Die Einladung muss mindestens 14 Tage vor Versammlungsbeginn zur Post
gegeben werden.
Für den Fristbeginn gilt § 9.3 entsprechend.
10.5 Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die gemeinsam von
dem/r Vorsitzenden
und von dem/r Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 11 Wahlen und Beschlüsse
11.1 Wahlen und sonstige Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder gefasst, soweit nicht aufgrund dieser Satzung oder kraft Gesetzes
eine qualifizierte Mehrheit
erforderlich ist. Stimmenthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt. Auf
Beschluss der Versammlung
ist geheim abzustimmen.
11.2 Übertragung der Stimmen bei Wahlen und Beschlüssen an Vertreter/innen ist
möglich.
§ 12 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§13 Kosten und Einnahmen
13.1 Die Kosten des Verbandes werden durch Beiträge, Spenden,
Zuschüsse und sonstige Einnahmen
gedeckt. Für jedes Mitglied ist ein Beitrag zu zahlen. Ausgenommen sind nur die
Ehrenmitglieder.
13.2 Die Beiträge sind jeweils bis zum 1. April eines Jahres an den/die
Kassenführer/in abzuführen.
13.3 Der Mindestbeitrag für fördernde Mitglieder wird durch die
Delegiertenversammlung festgesetzt.
§ 14 Auflösung des Verbandes
Im Falle der Auflösung des Verbandes oder des Wegfalles des
bisherigen Zweckes ist das Vermögen
Wehrkasse der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Hagen, die eine Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 44 a Abs. 4 des
Einkommensteuergesetzes ist, zu überlassen.
Beschlüsse über die künftige
Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Die vorstehende
Fassung der Satzung
enthält die von der Delegiertenversammlung des Verbandes der Feuerwehr der Stadt
Hagen am
02.06.2010 gefassten Änderungsbeschlüsse. Sie tritt mit dem Tage der
Beschlussfassung in Kraft.
Hagen, 02.06.2010